die Förderung ...
der Heimatpflege zwischen den Heimatgebiet ansässigen und den außerhalb des Heimatgebietes lebenden Landsleuten
„Theodor Fontane“
Guben vor 100 Jahren
Die Gubener Zeitung, von 1871 bis 1944 kann auf Rollfilm in den Räumlichkeiten der Stadtbibliothek Guben eingesehen werden.
Im Online-Archiv der Gubener Zeitung haben wir für Sie einige Beiträge von 1901 bis 1921 zusammengestellt.
Über körperliche Züchtigungen in der Volksschule ist ein Erlaß des Ministers ergangen, der in folgenden zehn Merksätzen gipfelt: 1. Das Recht der körperlichen Züchtigung soll dem Lehrer nicht genommen werden. 2. Ehrensache des Lehrers muß es sein, die Anwendung der Körperstrafe in seiner Schule auf ein Mindestmaß zu beschränken. Missbrauch des Züchtigungsrechts verrät mangelhafte pädagogische Durchbildung. Die Körperstrafe ist kein geeignetes Mittel zur Beförderung des Lernens. 5. Sie soll nie angewandt werden, ohne daß zuvor der etwaige Einfluß häuslicher oder physiologischer Verhältnisse auf das Verhalten der Schüler gewürdigt worden ist. 6. Die Körperstrafe darf in ihrer Anwendung weder die Gesundheit des Schülers schädigen, noch seine Ehre antasten, noch die Schamhaftigkeit verletzen. Überschreitung des Züchtigungsrechts führt nicht selten vor die Schranken des Gerichts, auch wenn sie nur im Eifer, in Aufregung oder in der Entrüstung geschehen ist.. 8. Der Lehrer soll darum zum Schutze nicht nur der Schüler, sondern auch seiner eigenen pädagogischen Würde alles beachten, was das Handeln im Affekt erschwert. 9. Insbesondere empfiehlt es sich immer, in angemessener Entfernung vom Schüler zu bleiben. 10. Die wirksamsten Mittel, die Anlässe zur Anwendung von Strafen vermindern, sind gewissenhafte Vorbereitung, anregender Unterricht, strenge Selbstzucht.
In der Klosterkirche wurden am Sonntag 13 Kinder konfirmiert, 55 Knaben und 58 Mädchen. Bei der Gelegenheit konnte man die beiden Dürerschen Apostelbilder in wohlgelungenen Kopien (von einem jungen Gubener Maler hergestellt) bewundern, die hinter dem Altar zu beiden Seiten des Kruzifixes aufgehängt sind und dem ganzen bisher recht nüchtern wirkenden Raum einen wärmeren Ton geben. Zu wünschen wäre, daß auch die beiden angrenzenden Felder der Apsis noch mit einigen größeren Gemälden geschmückt werden. Vielleicht finden sich dazu ein paar Gönner. Die Beschaffung dieser beiden Bilder ist in erster Linie den diesjährigen Konfirmanden zu danken.

Uebernahme der Rippka` schen Abdeckerei. Hinter dem Turnplatz 7, durch die Stadt. Die Abdeckerei von Rippka, Hinter dem Turnplatz 7, ist von der Stadtverwaltung angekauft worden und geht mit dem 2.April d.Js. in die städtische Verwaltung über. Die Ablieferung der im Stadt- und Landkreise gefallenen Tiere hat wie bisher an die Abdeckerei zu erfolgen. Die Anmeldungen sind schriftlich an die städtische Abdeckerei zu richten oder am besten durch Fernsprecher (Nr.541) zu bewirken. Ueber die Art der Ablieferung ergehen für den Stadt- und Landkreis besondere Polizeiverordnungen. Die städtische Abdeckerei zahlt vorläufig an die Tierbesitzer folgende Vergütungssätze: a) für jedes Rind einschl. Kälber für das Kilo 6 Pfg., b) für jeden Einhufer einschl. Fohlen für das Kilo 4 1/2 Pfg. c) für jedes Schwein im Mindestgewicht von 12 1/2 Kilo für das Kilo 3 Pfg. Das Wiegen des Kadavers erfolgt auf der Abdeckerei, wobei bis auf weiteres der Magen - und Darminhalt abgezogen wird. Der dem Tierbesitzer zustehende Geldbetrag wird ihm zugleich mit dem Wiegeschein portofrei ohne Bestellgeld zugesandt. Die Entschädigung ermäßigt sich, wenn die Haut der Tiere beschädigt ist oder Teile beseitigt sind, bei Pferden beispielsweise Mähne und Schwanz. Solche Beschädigung oder Beseitigung ist aber unzulässig, die unbeeinträchtigte Ablieferung ist vielmehr unbedingte Rechtspflicht für die Einwohner des Stadt- und Landkreises.
Schaufenstereinbruch. In der Nacht zum 29. März wurde in das Schaufenster eines Herrengarderobengeschäfts in der Königstraße ein Einbruch verübt. Wie die Untersuchung ergeben hat, ist das große Schaufenster mit einem Ziegelstein eingeschlagen worden und Nachbarsleute haben den Knall vernommen. Ehe indessen der Geschäftsinhaber verständigt werden konnte, hatte der Dieb die Beute durch das geschlagene Loch in Sicherheit gebracht. Gestohlen wurden 4 Meter hellgrauer Paletotstoff und 5 Meter dunkelgrüner Anzugstoff im Werte von etwa 2500 M. Sachdienliche Mitteilungen, die zur Auffindung der gestohlenen Ware führen könnten, nimmt die hiesige Kriminalabteilung entgegen.