die Förderung ...
der Heimatpflege zwischen den Heimatgebiet ansässigen und den außerhalb des Heimatgebietes lebenden Landsleuten
„Theodor Fontane“
Guben vor 100 Jahren
Die Gubener Zeitung, von 1871 bis 1944 kann auf Rollfilm in den Räumlichkeiten der Stadtbibliothek Guben eingesehen werden.
Im Online-Archiv der Gubener Zeitung haben wir für Sie einige Beiträge von 1901 bis 1921 zusammengestellt.
Sagan: Ein Hirsch von 3 Zentner Gewicht, Vierzehnender, wurde am Sonntagabend von Fleischermeister Ebert in Sagan auf der Gemeindejagd Dober erlegt.

Beim hiesigen Fernsprechvermittlungsamte sind in den letzten Tagen von der Firma Mix und Genest in Berlin für den Ortsverkehr neue Vielfachumschalter aufgestellt worden, bei denen die Beendigung eines Gespräches in selbständiger Weise auf dem Vermittlungsamte angezeigt wird, sobald der Teilnehmer, welcher das Vermittlungsamt angerufen hat, den Fernhörer an den beweglichen Haken des Fernsprechapparates hängt, bzw. auf die Gabel des Tischgehäuses legt. Das sog. Abläuten durch dreimaliges kurzes Kurbeldrehen ist nicht mehr erforderlich und unterbleibt deshalb besser. Um vorzeitige Trennung der Verbindung auf dem Vermittlungsamte zu vermeiden, ist zu beachten, daß der Fernhörer nicht an den beweglichen Haken gehängt bzw. auf die Gabel des Tischapparats gelegt werden darf, solange das Ge-spräch noch nicht beendet ist.

Eine interessante Entscheidung über die Straßenreinigungspflicht fällte gestern die hiesige Strafkammer. Der Winzer B. auf dem Osterberge hatte wegen Übertretung der Polizeiverordnung über die Straßenreinigung einen Strafbefehl über 3 M. erhalten, war aber auf seinen Einspruch hiergegen vom Schöffengericht freigesprochen worden. Die Anklagebehörde hatte Berufung eingelegt und der Staatsanwalt führte aus, daß die von der Verteidigung zu Gunsten des Angeklagten geltend gemachte Meinung, es bestehe für die Straßenreinigung keine Observanz [örtl. begrenztes Gewohnheitsrecht], solche habe sich auch nicht bilden können, angefochten werden müsse; zur Bildung einer Observanz gehörten auch nicht 30 Jahre, eine solche könne sich neben der Polizeiverordnung auch in viel kürzerer Frist bilden. B. hatte behauptet, er sei zur Straßenreinigung nicht verpflichtet, dies habe die Stadt zu besorgen, die dazu verpflichtet sei. Nun wird aber die Straßenreinigung seitens der Stadt nur auf Antrag der Besitzer und gegen Bezahlung ausgeführt. Durch Zeugen wurde festgestellt, daß seit mehr als 30 Jahren ohne jedweden Widerspruch in ganz Guben seitens der Hauseigentümer die Straßenreinigung erfolgt ist. Der Staatsanwalt betonte, schon die Polizeiverordnung von 1851 beruhte auf einem Gewohnheitsrecht, es habe sich ein solches gebildet; er beantrage unter Aufhebung des Vorerkenntnisses die Wiederherstellung des Strafbefehls. Der Verteidiger, R.-A. Unger, beantragte Verwerfung der Berufung, für den Osterberg bestehe bezüglich der Straßenreinigung eine Observanz nicht, sie habe sich überhaupt für die Stadt nicht bilden können, zumal da ein Teil der Straßenreinigung durch die Stadt besorgt werde. Der Staatsanwalt widersprach dieser Auffassung. Der Gerichtshof hielt es für erwiesen, daß sich bereits bei Erlaß der Polizeiverordnung über die Straßenreinigung von 1851 eine Observanz gebildet hatte; es könne auch nicht angenommen werden, daß der Angeklagte in gutem Glauben gehandelt habe. Das freisprechende Urteil des Schöffengerichts wurde daher aufgehoben und der Angeklagte zu 3 M. Geldstrafe und den sehr erheblichen Kosten des Verfahrens verurteilt.

Zur Ausreise in das von den Polen besetzte Gebiet ist die Genehmigung des für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort des Antragstellers zuständigen Generalkommandos notwendig. Die polnische Einreiseerlaubnis muß sich jeder selbst durch Vermittlung des polnischen Konsulats Berlin, Potsdamerstraße 62, beschaffen. Die Bestimmung, daß Wehrpflichtigen die Ausreise nicht gestattet ist, ist aufgehoben worden.
(Ein schwerer Schicksalsschlag)
traf die Eheleute Gustav Nitsche hier. Nach einer aus Landsberg eingetroffenen Mitteilung ist dort beim Baden in der Militär-Schwimmanstalt ihr einziger Sohn, der im Reichswehr-Art.-Regt. Nr.27 dienende Kanonier Fritz Nitsche ertrunken. Da der Verunglückte ein guter Schwimmer war, kann das plötzliche Ertrinken nur auf Herzschlag zurückgeführt werden.
Das Befahren der Bürgersteige und Promenadenwege mit Handwagen, Fahrrädern, ja sogar Motorrädern u. dergl. hat in letzter Zeit derart überhand genommen, daß die Polizeibeamten angewiesen worden sind, in jedem Falle energisch einzuschreiten und die Betreffenden zur Anzeige zu bringen. Wir machen auf die heutige Warnung der Polizeiverwaltung im Anzeigenteil aufmerksam.