die Förderung ...
der Heimatpflege zwischen den Heimatgebiet ansässigen und den außerhalb des Heimatgebietes lebenden Landsleuten
„Theodor Fontane“
Guben vor 100 Jahren
Die Gubener Zeitung, von 1871 bis 1944 kann auf Rollfilm in den Räumlichkeiten der Stadtbibliothek Guben eingesehen werden.
Im Online-Archiv der Gubener Zeitung haben wir für Sie einige Beiträge von 1901 bis 1921 zusammengestellt.
Kaum, daß die Kirschsaison herangerückt ist, kann man auch schon wieder die Wahrnehmung machen, daß von Kindern wie Erwachsenen beim Verzehr der Früchte die Kerne vielfach achtlos weggeworfen werden. Wer einen Kirschkern auf den Bürgersteig, den Hausflur oder sonst wohin wirft, wo eine Mensch darauf treten, ausgleiten und zu Boden stürzen kann, macht sich einer bodenlos leichtsinnigen und verwerflichen Handlung schuldig und kann, wenn seine Täterschaft nachweisbar ist, auch strafrechtlich sowie zivilrechtlich verfolgt werden. Ein älterer Herr in Legnitz kam dieser Tage auf dem Trottoir durch Kirschkerne zu Fall und zog sich erhebliche Verletzungen zu. Also Vorsicht!
Zum heutigen Viehmarkt waren 614 Pferde, 849 Rinder aufgetrieben. Die Einnahme für Standgeld betrug 292,60 M
Am Werdertor
Wie bedeutend sich das Straßenniveau unserer Stadt im Lauf der Jahrhunderte verändert hat, haben vor Jahren die Ausschachtungen für die Kanalisation ergeben, die bis zu vier Meter Tiefe eindrangen und den alten Knüppeldamm oder Bohlenweg unter den jetzigen Hauptstraßen bloßgelegt haben. Noch ½ Meter tiefer sind die Erdarbeiten für das Stadtmuseum gedrungen, die zum ersten Male auch das Fundament der von 1523 – 41 erneuerten Stadtmauer erschließen. In 4 ½ Meter Tiefe liegen zwei Lagen mächtiger Steinblöcke ohne Mörtel so übereinander gepackt, daß die Zwischenräume mit kleineren Feldsteinen ausgefüllt sind, und erst darüber beginnt das eigentliche Mauerwerk, in dem die Zwischenräume mit Kalkmörtel ausgefüllt sind; er ist im Lauf von fast 4 Jahrhunderten steinhart geworden. Unter dem zur Befestigung aus der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts gehörigen, fast überwölbten Wasserlauf neben der Reichshalle hat sich ein zweites Gewölbe mit schlammigem Boden gefunden; es gehört jedenfalls der Zeit an, in welcher der untere Teil des dicken Turms errichtet wurde, in dem die Zahl 1420 eingegraben ist. Auch dieser Kanal führte unterhalb der Mauer die Abwässer der Straßen dem Stadtgraben zu. Unter anderen ist hier ein grau-bräunlicher kleiner Henkelkrug gefunden, der dem Museum übergeben worden ist.
Die Kriegsküche eine Hilfe für alle Stände. Der Vaterländische Frauenverein macht die Abnehmer von Speisen aus seiner Kriegsküche darauf aufmerksam, daß nicht an allen Tagen Fleisch verabfolgt werden kann, weil auch hier fleischlose Tage vorgeschrieben sind. Es wird ferner betont, daß die Kriegsküche nicht nur eine Armenfürsorge sein soll, sondern daß der Verein mit dieser Einrichtung an eine Hilfe für alle Stände bei der Schwierigkeit der Beschaffung von Lebensmitteln gedacht hat. Niemand scheue sich, von der gemeinnützigen Einrichtung, die in Verbindung mit dem Magistrat ermöglicht ist, Gebrauch zu machen. Gegenwärtig kann allerdings nur eine beschränkte Anzahl von Essen- Portionen geliefert werden, nach dem Einbau eines zweiten Kessels kann von nächster Woche ab die Leistungsfähigkeit der Küche auf das Doppelte gesteigert werden.

Ablieferung von Einrichtungsgegenständen aus Kupfer, Kupferlegierungen, Nickel, Nickellegierungen, Aluminium und Zinn.
Durch die Bekanntmachung des Magistrats vom 15.April 1918 war eine Frist für die Ablieferung der der Bekanntmachung unterliegenden Einrichtungsgegenstände aus obengenanntem Metall zunächst nur für die Gegenstände der Reihe 1 der Bekanntmachung gesetzt worden. Es handelte sich bei diesen Gegenständen um solche, deren Abnahme leicht erfolgen konnte und bei denen eine Ersatzbeschaffung nach den Ausführungsbestimmungen des Oberkommandos in den Marken nicht in Betracht kam. Als letzter Termin für die Ablieferung war der 31.Juli 1918 gesetzt worden. Die im Anzeigenteil der heutigen Nummer enthaltene Bekanntmachung des Magistrats setzt einen solchen Ablieferungstermin nunmehr auch für die Gegenstände der Gruppe II der Bekanntmachung fest. Die einzelnen Gegenstände sind in der im Anzeigenteil abgedruckten Bekanntmachung aufgeführt, bei ihnen kommt ein Ersatz zwar in Frage, dieser Ersatz muß indessen von den beteiligten Personen selbst beschafft werden. Bei der Länge der inzwischen vergangenen Zeit darf angenommen werden, daß die beteiligten Personen sich auch bereits nach Ersatz umgesehen haben. Die Ablieferung muß in Ansehung dieser Gegenstände bis zum 31.August beendet sein. Die städtische Sammelstelle, Mittelstraße 20,ist jeden Dienstag und Freitag geöffnet.- Gleichzeitig wird in dieser Bekanntmachung nochmals auf die Erfüllung der Meldepflicht hinsichtlich der Türklinken, Türgriffe, Fenstergriffe und Fensterknöpfe, Gewichte, Hohlmaße sowie der Brauseköpfe hingewiesen. Wer bis zum 29.d.M. der Ablieferungspflicht nicht genügt, setzt sich der Gefahr einer Bestrafung aus. Die ordnungsmäßige Erfüllung dieser Verpflichtung wird nachgeprüft werden. Ueber etwaige Zweifel hinsichtlich des Inhalts und der Auslegung der Bekanntmachung werden Auskünfte in der Rohstoffabteilung des Magistrats, Rathauszimmer 12a, sowie in unserm Bauamt, Markt 24, erteilt.
Crossen a.O.21.Juni. (Beschlagnahmte Scheinhandelsware.) Dem Bauern Gottfried Gr. Aus Neuendorf wurden am Sonnabend 10,5 Pfd. Butter, die er in einem hiesigen Restaurant für 32 M das Pfund zum Kauf anbot, von der Polizei abgenommen. Bei der Beschlagnahme erklärte er, daß in Neuendorf bereits seit längerer Zeit überhaupt keine Butter mehr abgeliefert werde, sondern daß sie allseits freihändig verkauft werde!- Bei einem Handelsmann aus Guben wurden etwa 45 Pfund Rindfleisch und einige Pfund Fleischwurst beschlagnahmt.
Beleuchtung der Fuhrwerke und Fahrräder. Für die Dauer des Kriegszustandes ist die dahin vorgeschriebene Beleuchtung der Fuhrwerke und Fahrräder während der Dunkelheit außer Kraft getreten. Jetzt sind diese Vorschriften wieder in Geltung gesetzt worden, sodaß die Beleuchtung während der Dunkelheit und bei starkem Nebel wieder notwendig und der Unterlassungsfall strafbar ist.